<< Aufrechnung → 387 ff. BGB >>


Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner mit einer Gegenforderung aufrechnen und dadurch seine Schuld beseitigen (§§ 387 ff. BGB). Wirksamkeitsvoraussetzungen der Aufrechnung sind:

  1. gegenseitige Forderungen
  2. Gleichartigkeit des Schuldgegenstandes
  3. Fälligkeit der eigenen Forderung
  4. Erfüllbarkeit der Gegenforderung.

Das Aufrechnungsrecht wird durch einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft ausgeübt; das Aufrechnungsrecht ist daher ein Gestaltungsrecht.

Die Wirkung der Aufrechnung besteht darin, dass die Schuldverhältnisse, soweit sie sich decken, beendet werden (§ 389 BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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